Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Unsere Lieferungen, Leistungen und
Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und deren Einbeziehung
hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für die
künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
- AG im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher (Endkunden) als auch
Unternehmer. Zu Unternehmern gehören u. a. auch Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
- Verträge kommen erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen und
Nebenabreden sind nicht verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von uns
schriftlich bestätigt werden. Sofern uns abweichende Angaben nicht
schriftlich vorliegen, gehen unsere Angebote von allgemein üblichen
Verhältnissen aus. Ergibt sich entgegen der Angaben des AG, dass unsere
Leistung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen undurchführbar ist,
so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der AG einer
möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt.
- Sind zur Ausführung von Werkverträgen Unternehmer von uns beauftragt, so gelten für diese Werkverträge die Bestimmungen der VOB. Der Umfang der auszuführenden Leistungen ergibt sich allein aus unserer schriftlichen Leistungsbeschreibung. Zusätzlich erbrachte Leistungen werden von uns nicht vergütet.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote sind für uns freibleibend
und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Sind werkvertragliche Leistungen
gegenüber Unternehmern zu erbringen, gelten die Bestimmungen der VOB,
falls nichts anderes vereinbart ist.
- Die Preise „frei Baustelle“ gelten,
soweit auf fester Straße angefahren werden kann. Insofern wird
grundsätzlich der der Baustelle am nächsten liegende geeignete
Abladeplatz gewählt. Die Entscheidung über die Befahrbarkeit und die
Eignung eines Abladeplatzes obliegt allein dem Fahrzeugführer.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Vor dem Einbau der gelieferten Ware ist
diese auf Maßgenauigkeit zu überprüfen.
- Die vom AG bereitgestellten Angaben,
insbesondere Zahlenangaben und Unterlagen, werden als richtig und
vollständig für die Bearbeitung des Auftrages zugrunde gelegt. Uns
trifft keine Pflicht, die Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit oder
Vollständigkeit zu prüfen, es sei denn das wurde ausdrücklich
vereinbart. Für Fehler und Unklarheiten, die sich aus den vom AG
eingereichten Unterlagen ergeben, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir
behalten uns geringfügige Abweichung von den bereitgestellten Unterlagen
und Angaben vor, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der
Vertragsleistung nicht beeinträchtigt.
- Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung notwendiger Vorarbeiten. Ausschachtungen, Fundamente, Leerrohre, vorhandene Behälter und ähnliche Dinge müssen unseren Montagebedingungen oder den Montageanweisungen unserer Zulieferer entsprechen. Anderenfalls sind wir nicht zur Erbringung der Werksleistung verpflichtet. Die Entscheidung, ob die Vorarbeiten den Montageanweisungen entsprechen, obliegt allein dem jeweiligen von uns beauftragten Mitarbeiter oder Unternehmer.
§ 3 Preise, Leistungsbeschreibungen
- Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise und Leistungsbeschreibungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle Preise in € ausgeworfen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.),- auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder den Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort
- Bei Montage- und Reparaturarbeiten ist
der Gefahrübergang der Ware am Leistungsort. Bei reinen Liefergeschäften
geht die Gefahr mit Auslieferung ab Werk auf den AG über. Verzögern
sich auf Wunsch des AG die Liefer-, Reparatur- oder Montagetermine so
geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, bei dem sie bei Einhaltung der
Termine übergegangen wäre.
- Ist der AG Unternehmer, wird als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Herford vereinbart, soweit nicht ein anderer bestimmt ist.
§ 6 Gewährleistung
- Ist der AG Unternehmer, leisten wir für
Mängel Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen
zu tragen, es sei denn, die Aufwendungen erhöhen sich, weil der gekaufte
Gegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder
die gewerbliche Niederlassung des Unternehmens verbracht worden ist
außer zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Offensichtliche Mängel müssen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Gegenstandes
schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von
Mangelansprüchen ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung ist zur
Fristwahrung ausreichend .Den Unternehmer trifft die volle Beweislast
für sämtliche Gewährleistungsanspruchsvoraussetzungen.
- Ist der AG Verbraucher, so hat er die
Wahl zur Nacherfüllung oder Nachbesserung. Wir sind berechtigt, die Art
der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und eine andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt.
Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Sachmängel des
gelieferten Gegenstandes sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den
Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gefahrübergang
schriftlich anzeigt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
- Für Unternehmer beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr, für Verbraucher zwei Jahre, jeweils ab
Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
- Nur die Produktbeschreibung gilt
grundsätzlich als Beschaffenheit der Ware. Bewerbungen oder öffentliche
Äußerungen durch uns oder durch den Produktehersteller sind keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe.
- Mängel in Montageanleitungen verpflichten nur zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung.
- Ändert der AG oder Dritte ohne unsere
Zustimmung den gelieferten Gegenstand und wird hierdurch die
Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert, entfällt die
Gewährleistung. Der AG hat die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Bei unberechtigten Mängelrügen ist der
AG zum Ersatz der Kosten für die Prüfung und der damit zusammenhängenden
Kosten, wie z. B. Fahrt- und Frachtkosten, verpflichtet.
- Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Der AG ist zur Zahlung der Rechnung
innerhalb von 20 Tagen nach Zugang verpflichtet, mit Ausnahme von
Reparaturen- und Montagerechnungen, die sofort nach deren Vorlage fällig
sind. Nach Ablauf der vorgenannten Frist kommt der AG in Verzug.
- Zur Annahme von Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel sind wir nur nachbesonderer schriftlicher
Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs-
und Diskontspesen verpflichtet.
- Der AG ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dieses gilt für das Zurückhaltungsrecht nicht, soweit seine Gegenansprüche auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Für den AG ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur restlosen Erfüllung der aus
diesem Vertrag bestehenden Forderungen bleiben alle erbrachten
Lieferungen und Leistungen unser Eigentum.
- Soweit es sich bei dem AG um einen
Unternehmer handelt, behalten wir uns bis zur Erfüllung aller Aufträge
bzw. Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder
künftig zustehen, das Eigentum vor.
- Der Unternehmer als AG darf die
gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, soweit
mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der AG tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl.
gesetzlicher MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen
mit uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach
Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung gegen seinen
Abnehmer nur in Höhe des Wertes der betreffenden Vorbehaltsware.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt
stets für uns als Hersteller, jedoch ohne weiterreichenden
Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, als sie sich aus diesem Vertrag
ergeben. Erlischt unser Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des AG an der einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der AG verwahrt
unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns umgehend schriftlich zu unterrichten.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziffern 2. bis 5. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Die Abtretung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, gilt dies nicht für die Abtretung von Geldansprüchen im Sinne von § 354 a HGB. Es gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland. Die Anwendung von EU-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Als Gerichtsstand gilt der Gerichtsstand unseres Firmensitzes als vereinbart. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.